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HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 76 HDSIG

Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittländern

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die sonstige Datenübermittlung an nicht primär zuständige Empfänger in Drittländern im Bereich der Strafverfolgung. Sie ist nur im besonderen Einzelfall zulässig, wenn die Übermittlung über die regulären Kanäle wirkungslos oder ungeeignet wäre. Der Empfänger ist zu verpflichten, die Daten nur für den Übermittlungszweck zu verarbeiten, und die zuständigen Stellen sind unverzüglich zu unterrichten.

(1)Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittländer geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 73 Abs. 1 Nr. 1 genannte Stellen in Drittländern übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in § 40 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und 1. im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen, 2. die Übermittlung an die in § 73 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und 3. der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.
(2)Im Fall des Abs. 1 hat der Verantwortliche die in § 73 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
(3)Für Übermittlungen nach Abs. 1 gilt § 74 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4)Bei Übermittlungen nach Abs. 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
(5)Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt. zur Einzelansicht § 76 Sechster Abschnitt Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28