§ 5 HDSIG
Benennung
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift verpflichtet öffentliche Stellen zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten sowie einer Vertretung. Mehrere öffentliche Stellen können unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und Größe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen, wobei die fachliche Qualifikation und das Fachwissen im Datenschutzrecht entscheidend sind. Die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(1)Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten sowie deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.
(2)Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
(3)Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.
(4)Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
(5)Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mit. zur Einzelansicht § 5