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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 28 HDSIG

Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistischen Zwecken und schränkt die Anwendung der DSGVO für diesen Bereich erheblich ein. Es gelten nur bestimmte Grundsätze der Datensicherheit, und die Haftung ist auf Verletzungen des Datengeheimnisses und unzureichende technische Maßnahmen beschränkt. Gegendarstellungen und Unterlassungsentscheidungen sind zusammen mit den Daten aufzubewahren.

(1)zu journalistischen Zwecken
(2)Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Personen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3)Der Rundfunkrat bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz, die oder der die Ausführung von Abs. 1 sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz im journalistischen Bereich frei von Weisungen überwacht. An sie oder ihn kann sich jede Person wenden, wenn sie annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Beanstandungen richtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz an die Intendantin oder den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.
(4)Der oder dem nach Abs. 2 zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz können auch die Aufgaben nach § 7 zugewiesen werden. zur Einzelansicht § 28
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28