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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 28a HDSIG

Datenverarbeitung bei öffentlichen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Datenverarbeitung bei öffentlichen Auszeichnungen und Ehrungen. Die zuständigen Stellen dürfen die erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten, und andere öffentliche Stellen dürfen die benötigten Daten übermitteln. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist nur mit Einwilligung zulässig, und es gelten nur eingeschränkte DSGVO-Vorschriften.

(1)Auszeichnungen und Ehrungen
(2)Die für die Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 dürfen von 1. den zuständigen Stellen auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden, 2. anderen öffentlichen Stellen auch ohne Kenntnis der betroffenen Person an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Art. 13, 14, 16 und 19 bis 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 nicht anzuwenden.
(3)Eine Verarbeitung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten für andere als die dort genannten Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. zur Einzelansicht § 28a
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28