Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 3 HDSIG

Verarbeitung personenbezogener Daten, Auftragsverarbeitung

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die grundlegende Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. Die Verarbeitung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe des Verantwortlichen oder in Ausübung übertragener öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Zudem wird klargestellt, dass auch Personen, die Wartungsarbeiten oder vergleichbare Hilfstätigkeiten ausführen, als Auftragsverarbeiter gelten.

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Als Auftragsverarbeiter gelten auch Personen und Stellen, die im Auftrag Wartungsarbeiten und vergleichbare Hilfstätigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erledigen. zur Einzelansicht § 3
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28