§ 48 HDSIG
Datengeheimnis
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift begründet das Datengeheimnis im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Personen, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und stellt einen zentralen Schutz gegen unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe dar.
(1)Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten. zur Einzelansicht § 48