§ 35 HDSIG
Widerspruchsrecht
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt das Widerspruchsrecht der betroffenen Person nach der DSGVO im Kontext öffentlicher Stellen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet oder die Verarbeitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Diese Einschränkung trägt den besonderen Erfordernissen der öffentlichen Verwaltung Rechnung.
(1)Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. zur Einzelansicht § 35 Dritter Abschnitt Sanktionen