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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 38 HDSIG

und

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift ergänzt die Regelungen zu Zuständigkeit und Aufgaben der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Sie bestimmt die Zuständigkeit als Bußgeldbehörde bei Verstößen nach der DSGVO und für die internationale Amtshilfe. Zudem werden die Kostenerhebung für Amtshandlungen, die Missbrauchsgebühr bei exzessiven Anfragen und die Ermächtigung der Landesregierung zur Änderung des Verwaltungskostenverzeichnisses geregelt.

(1)b) Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie 2. zuständige Stelle für die Leistung von Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 539).
(2)Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für das Handeln der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit.
(3)Zur Erfüllung der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Aufgabe kann die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Landtag oder einen seiner Ausschüsse, die Landesregierung, die Kommunen, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Landtags oder eines seiner Ausschüsse, der Landesregierung, der Kommunen, sonstiger Einrichtungen und Stellen geht die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes nach.
(4)Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(5)Zur Erfüllung der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe kann die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte anderen Aufsichtsbehörden Informationen übermitteln und ihnen Amtshilfe leisten.
(6)Für die Erfüllung der Aufgaben und Gewährung der Auskunft nach § 80 Abs. 1 erhebt die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und § 88 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz.
(7)Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist für die betroffene Person verwaltungskostenfrei. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte eine Gebühr auf der Grundlage der Anlage zu diesem Gesetz verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
(8)Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten die Anlage zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zu ändern. zur Einzelansicht § 13
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28