§ 50 HDSIG
Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift verpflichtet den Verantwortlichen, allgemeine Informationen über seine Datenverarbeitungen in verständlicher und leicht zugänglicher Form bereitzustellen. Dazu gehören Angaben über die Zwecke der Verarbeitung, die Rechtsgrundlagen, die Betroffenenrechte und die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde. Die Regelung stellt die Transparenz der Datenverarbeitung im Bereich der Strafverfolgung sicher.
(1)Der Verantwortliche hat in allgemeiner, verständlicher und leicht zugänglicher Form Informationen in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen über 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen, 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, 4. das Recht, die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und 5. die Erreichbarkeit der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten. zur Einzelansicht § 50