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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 83 HDSIG

Schutz personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des Informationszugangs. Der Zugang zu personenbezogenen Daten ist nur zulässig, soweit deren Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle nach den allgemeinen Datenschutzvorschriften zulässig wäre. Damit wird der Datenschutz als Grenze der Informationsfreiheit festgelegt.

(1)Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist. zur Einzelansicht § 83
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28