§ 86 HDSIG
Verfahren bei Beteiligung Dritter
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt das Verfahren bei Beteiligung Dritter beim Informationszugang. Wenn durch den Antrag Belange eines Dritten berührt werden, ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Die Einwilligung des Dritten gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist vorliegt.
(1)Die informationspflichtige Stelle gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Einwilligung des Dritten zum Informationszugang der antragstellenden Person gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die zuständige Stelle vorliegt. zur Einzelansicht § 86