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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 39 HDSIG

Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer öffentlicher Stellen für Datenverarbeitungen. Gemeinsame Verfahren bedürfen einer Rechtsvorschrift, und in einer öffentlich zugänglichen Vereinbarung sind die Verantwortlichkeiten, die Datenarten und die Zwecke festzulegen. Diese Regelung ist für Datenschutzbeauftragte bei behördenübergreifenden IT-Verfahren besonders relevant.

(1)Die Einrichtung eines Verfahrens, das mehreren Verantwortlichen als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht, ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.
(2)Über die in Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Festlegungen hinaus bestimmen die gemeinsam Verantwortlichen eine Stelle, der die Planung, Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Verfahrens obliegt.
(3)Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer öffentlichen Stelle ein gemeinsames Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten für verschiedene Zwecke eingerichtet wird. zur Einzelansicht § 39 DRITTER TEIL Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28