§ 27 HDSIG
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften. Die Übermittlung ist entsprechend den Vorschriften für Übermittlungen an öffentliche Stellen zulässig, sofern die Religionsgemeinschaft ausreichende Datenschutzgarantien nach der DSGVO gewährleistet. Damit wird der besonderen Stellung der Religionsgemeinschaften im deutschen Datenschutzrecht und ihrer verfassungsrechtlichen Position Rechnung getragen.
(1)Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Übermittlung an öffentliche Stellen nur zulässig, sofern auf Grundlage geeigneter Garantien sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle eine Datenverarbeitung im Einklang mit derVerordnung (EU) Nr. 2016/679 erfolgt. zur Einzelansicht § 27