§ 47 HDSIG
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen im Bereich der Strafverfolgung. Auftragsverarbeiter und unterstellte Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, dürfen diese nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, sofern sie nicht gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Diese Regelung sichert die Kontrolle des Verantwortlichen über die Datenverarbeitung.
(1)Der Auftragsverarbeiter und jede einem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet sind. zur Einzelansicht § 47