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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 68 HDSIG

Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift verlangt vom Verantwortlichen, bei der Datenverarbeitung im Bereich der Strafverfolgung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen zu unterscheiden. Auf persönlichen Einschätzungen beruhende Bewertungen sind als solche kenntlich zu machen. Zudem muss feststellbar sein, welche Stelle die den Bewertungen zugrunde liegenden Unterlagen führt.

(1)Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Bewertungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Bewertung zugrunde liegen. zur Einzelansicht § 68
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28