§ 82 HDSIG
Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt den Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange beim Informationszugang. Ein Anspruch besteht nicht bei Verschlusssachen, bei Informationen, deren Bekanntwerden die Sicherheit, Strafverfolgung oder Aufsichtsaufgaben beeinträchtigen könnte, sowie bei Berufsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen. Auch ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen begründet keinen Anspruch.
(1)Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht 1. bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364), 2. bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,
b)Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
c)die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder
d)den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens, 3. bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten, 4. bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder 5. soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht. zur Einzelansicht § 82