§ 56 HDSIG
Rechtsschutz gegen Entscheidungen
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift gewährt betroffenen Personen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten oder bei deren Untätigkeit im Bereich der Strafverfolgung. Betroffene können gerichtliche Überprüfung beantragen, wenn die Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht über den Stand informiert. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben.
(1)der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
(2)Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine sie betreffende verbindliche Entscheidung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten vorgehen.
(3)Abs. 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 55 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. zur Einzelansicht § 56 Vierter Abschnitt Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter