§ 79 HDSIG
Strafvorschriften
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift erklärt die Strafvorschriften des Zweiten Teils für entsprechend anwendbar auf Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen im Bereich der Strafverfolgung. Damit wird sichergestellt, dass auch Datenschutzverstöße im Kontext der Richtlinie (EU) 2016/680 strafrechtlich verfolgt werden können. Die Verweisung stellt eine einheitliche strafrechtliche Behandlung von Datenschutzverstößen sicher.
(1)Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 40 findet § 37 entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 79 VIERTER TEIL Informationsfreiheit