§ 16 HDSIG
Informationspflichten
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift verpflichtet öffentliche Stellen, die oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten rechtzeitig und umfassend über Verfahrensentwicklungen bei der automatisierten Datenverarbeitung zu unterrichten. Bei Anhörungen soll unverzüglich mitgeteilt werden, ob und innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme abgegeben wird. Diese Informationspflicht sichert die rechtzeitige Einbindung der Aufsichtsbehörde.
(1)Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist über Verfahrensentwicklungen im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
(2)Wird die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte aufgrund einer Rechtsvorschrift gehört, soll sie oder er unverzüglich mitteilen, ob und innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme abgegeben wird. zur Einzelansicht § 16