§ 49 HDSIG
Automatisierte Einzelentscheidung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die automatisierte Einzelentscheidung im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Entscheidungen, die ausschließlich auf automatischer Verarbeitung beruhen und nachteilige Rechtsfolgen für die betroffene Person haben, sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, eine Rechtsvorschrift erlaubt sie ausdrücklich. In jedem Fall muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
(1)Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(2)Entscheidungen nach Abs. 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.
(3)Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten. zur Einzelansicht § 49 Dritter Abschnitt Rechte der betroffenen Person