§ 63 HDSIG
Zusammenarbeit mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zur Zusammenarbeit mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung. Diese Kooperationspflicht ist eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame Datenschutzaufsicht. Sie ergänzt die spezifischen Mitwirkungspflichten aus anderen Vorschriften des Gesetzes.
(1)Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. zur Einzelansicht § 63