Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 63 HDSIG

Zusammenarbeit mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zur Zusammenarbeit mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung. Diese Kooperationspflicht ist eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame Datenschutzaufsicht. Sie ergänzt die spezifischen Mitwirkungspflichten aus anderen Vorschriften des Gesetzes.

(1)Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. zur Einzelansicht § 63
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28