§ 91 HDSIG
Inkrafttreten
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des HDSIG zum 25. Mai 2018 und enthält das Verwaltungskostenverzeichnis als Anlage. Das Kostenverzeichnis legt Gebühren für Auskünfte, Akteneinsichten, Missbrauchsgebühren, Überprüfungen der Datenverarbeitung sowie Stellungnahmen und Genehmigungen nach der DSGVO fest. Die Gebührenspanne reicht von einfachen Auslagen bis zu 30.000 Euro für Zertifizierungen.
(1)Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. zur Einzelansicht § 91 Anlage: Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Gebühren 11 Auskünfte, Akteneinsicht 111 schriftliche Auskünfte Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern oder Dateien erteilt werden. 30 bis 600 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. Die Auslagen sind mit der Gebühr nach Nr. 1121 bis 1123 abgegolten. 1121 für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist und die nicht betroffene Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sind 10 bis 600 1122 für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, aber nicht betroffene Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sind kostenfrei 1123 zusätzlich 1121 oder 1122 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens je Sendung 12 12 Missbrauchsgebühr 121 Missbrauchsgebühr nach Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 13 Abs. 10 100 bis 1 000 13 Überprüfungen der Datenverarbeitungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 131 Überprüfung der Datenverarbeitung nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a mit besonderem Verwaltungsaufwand Die Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß festgestellt und eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b bis g getroffen wird. 500 bis 15 000 132 Aussetzung einer Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. j 500 bis 5 000 14 Stellungnahmen und Genehmigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 141 Beratung im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. a einschließlich einer Genehmigung nach Art. 36 Abs. 5 500 bis 5 000 142 Stellungnahme zu und Billigung von Verhaltensregeln nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. d in Verbindung mit Art. 40 Abs. 5 500 bis 5 000 143 Erteilung einer Zertifizierung oder Billigung von Kriterien für eine Zertifizierung nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. f in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 1 000 bis 30 000 144 Genehmigung von Vertragsklauseln nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. h in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 Buchst. a 500 bis 15 000 145 Genehmigung von verbindlichen internen Vorschriften nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. j in Verbindung mit Art. 47 500 bis 15 000 2 Auslagen 21 Anfertigung von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden je Seite 0,20 zur Einzelansicht