BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die oder der Bundesbeauftragte ist gemeinsamer Vertreter Deutschlands im Europäischen Datenschutzausschuss und zentrale Anlaufstelle. Als Stellvertreter wählt der Bundesrat eine Leiterin oder einen Leiter einer Landesaufsichtsbehörde für fünf Jahre. In Angelegenheiten der alleinigen Ländergesetzgebung überträgt der gemeinsame Vertreter auf Verlangen dem Stellvertreter die Verhandlungsführung und das Stimmrecht.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25