BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Auftragsverarbeitung im Bereich der Strafverfolgung. Der Verantwortliche bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich und darf nur geeignete Auftragsverarbeiter beauftragen. Ein schriftlicher Vertrag muss unter anderem Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Unterstützung bei Betroffenenrechten und Löschungspflichten regeln. Unterauftragsverarbeiter dürfen nur mit Genehmigung eingesetzt werden.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25