BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Personen, die einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, dürfen diese ausschliesslich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Diese Regelung stellt sicher, dass die Datenverarbeitung im Bereich der Strafverfolgung kontrolliert und weisungsgebunden erfolgt.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25