BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift stellt die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten unter Strafe. Wer wissentlich nicht allgemein zugängliche Daten einer grossen Zahl von Personen gewerbs mässig übermittelt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Auch das Erschleichen oder unbefugte Verarbeiten gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht ist strafbar; die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25