BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen auch zu anderen Zwecken als dem ursprünglichen Erhebungszweck verarbeiten. Dies ist etwa zulässig im Interesse der betroffenen Person, zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder für Aufsichts- und Kontrollzwecke. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten müssen zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO oder des § 22 BDSG erfüllt sein.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25