BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche ist im Bereich der Strafverfolgung von Amts wegen verpflichtet, unrichtige Daten zu berichtigen und unzulässig verarbeitete oder nicht mehr erforderliche Daten zu löschen. Bei unrechtmässiger Übermittlung ist der Empfänger zu informieren. Für die Löschung oder regelmässige Überprüfung der Speichernotwendigkeit sind angemessene Fristen festzulegen und verfahrensrechtlich abzusichern.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25