BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift verankert die Grundsätze von Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen für den Bereich der Strafverfolgung. Verantwortliche müssen bereits bei der Festlegung der Verarbeitungsmittel Vorkehrungen zur Datensparsamkeit treffen und Daten frühestmöglich anonymisieren oder pseudonymisieren. Durch Voreinstellungen soll sichergestellt werden, dass nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten verarbeitet werden.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25