BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes, insbesondere die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen. Öffentliche Stellen des Bundes und der Länder werden ebenso abgegrenzt wie nichtöffentliche Stellen. Öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, werden unter bestimmten Voraussetzungen wie nichtöffentliche Stellen behandelt.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25