BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Hat eine Datenschutzverletzung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, müssen diese unverzüglich benachrichtigt werden. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn geeignete Sicherheitsvorkehrungen wie Verschlüsselung getroffen wurden oder keine erhebliche Gefahr mehr besteht. Die Bundesbeauftragte kann feststellen, dass die Voraussetzungen für das Absehen nicht erfüllt sind.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25