BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist als oberste Bundesbehörde mit Dienstsitz in Bonn eingerichtet und institutionell unabhängig. Die Beschäftigten sind Bundesbeamte des Bundes. Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft können unter Wahrung der Unabhängigkeit auf andere Bundesstellen übertragen werden, wobei nur die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten weitergegeben werden dürfen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25