BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift ermöglicht die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke auch ohne Einwilligung, wenn die Interessen des Verantwortlichen erheblich überwiegen. Die Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung und Widerspruch können eingeschränkt werden. Die Daten sind sobald möglich zu anonymisieren und dürfen nur mit Einwilligung veröffentlicht werden.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25