BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift erlaubt unter strengen Voraussetzungen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten oder Angaben zu ethnischer Herkunft und Weltanschauung. Dies ist beispielsweise zulässig für Zwecke der Sozialversicherung, Gesundheitsvorsorge oder bei erheblichem öffentlichen Interesse. Es müssen stets angemessene Schutzmassnahmen wie Pseudonymisierung, Verschlüsselung oder Zugangsbeschränkungen getroffen werden.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25