BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist die Datenübermittlung an Drittstaaten im Strafverfolgungsbereich dennoch zulässig, wenn geeignete Garantien in einem rechtsverbindlichen Instrument oder nach Beurteilung des Verantwortlichen bestehen. Übermittlungen auf Grundlage eigener Beurteilung sind zu dokumentieren und der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung sowie mindestens jährlich zusammenfassend mitzuteilen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25