BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Im Bereich der Strafverfolgung müssen in automatisierten Verarbeitungssystemen Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung, Kombination und Löschung personenbezogener Daten protokolliert werden. Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen die Identifizierung der handelnden Person und des Empfängers ermöglichen. Die Protokolldaten dürfen nur für Rechtmässigkeitsprüfungen verwendet und müssen nach Ablauf des Folgejahres gelöscht werden.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25