BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Diese Vorschrift stellt die zentrale Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch Bundesbehörden dar und verlangt stets eine Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25