BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Wurden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, kann die Informationspflicht entfallen, wenn öffentliche Aufgaben gefährdet würden oder bei nichtöffentlichen Stellen zivilrechtliche Ansprüche beeinträchtigt werden könnten. Die Gründe sind schriftlich festzuhalten und es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. Bei Übermittlungen an Nachrichtendienste bedarf die Information der Zustimmung dieser Stellen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25