BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Im Versicherungsbereich dürfen automatisierte Einzelentscheidungen über die DSGVO-Ausnahmen hinaus getroffen werden, wenn dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird oder die Entscheidung auf verbindlichen Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht. Bei nicht vollständiger Stattgabe müssen angemessene Schutzmassnahmen getroffen und die betroffene Person über ihre Rechte informiert werden.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25