BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Für Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen und Aufsichtsbehörden des Bundes oder der Länder über Datenschutzrechte ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehörde ist örtlich zuständig und ein Vorverfahren findet nicht statt. Bussgeldverfahren sind von dieser Regelung ausgenommen, und die Aufsichtsbehörde darf gegenüber Behörden keine sofortige Vollziehung anordnen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25