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BDSG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Für Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen und Aufsichtsbehörden des Bundes oder der Länder über Datenschutzrechte ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehörde ist örtlich zuständig und ein Vorverfahren findet nicht statt. Bussgeldverfahren sind von dieser Regelung ausgenommen, und die Aufsichtsbehörde darf gegenüber Behörden keine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 20 BDSG

Gerichtlicher Rechtsschutz

(1)Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
(2)Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
(3)Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4)In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.
(5)Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. 1 die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und; 2 die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
(6)Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(7)Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

Versionshinweis

GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.

Geplante Änderung

BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15

Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2017, 2097
Stand:
2024-05-06
Abgerufen:
2026-02-25