BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessenheitsbeschluss oder vergleichbare Beschlüsse der EU-Kommission für rechtswidrig, muss sie ihr Verfahren aussetzen und eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz. Bei Zweifeln an der Gültigkeit wird die Frage dem EuGH vorgelegt.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25