BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Für Datenverarbeitungen öffentlicher Bundesstellen, die nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO oder der JI-Richtlinie fallen, regelt diese Vorschrift ergänzende Bestimmungen. Die Übermittlung an Drittstaaten ist bei zwingenden Verteidigungsgründen oder humanitären Massnahmen zulässig. Informationspflichten und das Auskunftsrecht können eingeschränkt werden, wenn geheimhaltungsbedürftige Informationen betroffen sind.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25