BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Personen, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, unterliegen dem Datengeheimnis und dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Sie sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schützt so die Vertraulichkeit personenbezogener Daten daürhaft.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25