BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung müssen unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden, der oder dem Bundesbeauftragten gemeldet werden. Die Meldung muss Angaben zur Art der Verletzung, zu den Folgen und zu den ergriffenen Gegenmassnahmen enthalten. Auftragsverarbeiter haben Verletzungen unverzüglich dem Verantwortlichen zu melden, und alle Vorfälle sind zu dokumentieren.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25