BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Informationspflicht bei Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die bei der betroffenen Person erhoben wurden, kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Dies gilt etwa bei analoger Weiterverarbeitung mit geringem Informationsinteresse, bei Gefährdung öffentlicher Aufgaben oder der öffentlichen Sicherheit. Unterbleibt die Information, muss der Verantwortliche Schutzmassnahmen ergreifen und die Gründe dokumentieren.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25