BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Personenbezogene Daten dürfen im Bereich der Strafverfolgung zu einem anderen Zweck als dem der Erhebung verarbeitet werden, wenn es sich um einen in § 45 genannten Zweck handelt, der Verantwortliche hierzu befugt ist und die Verarbeitung erforderlich und verhältnismässig ist. Eine Verarbeitung zu nicht in § 45 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25