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BDSG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen im Bereich der Strafverfolgung Verzeichnisse aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten führen. Diese müssen unter anderem Angaben zu Zwecken, Empfängern, Datenkategorien, Rechtsgrundlagen und Löschfristen enthalten. Die Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen und auf Anforderung der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.

§ 70 BDSG

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1)Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1 den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,; 2 die Zwecke der Verarbeitung,; 3 die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,; 4 eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,; 5 gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,; 6 gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,; 7 Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,; 8 die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und; 9 eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
(2)Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat: 1 den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,; 2 gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und; 3 eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4)Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.

Versionshinweis

GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.

Geplante Änderung

BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15

Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2017, 2097
Stand:
2024-05-06
Abgerufen:
2026-02-25