BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen im Bereich der Strafverfolgung Verzeichnisse aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten führen. Diese müssen unter anderem Angaben zu Zwecken, Empfängern, Datenkategorien, Rechtsgrundlagen und Löschfristen enthalten. Die Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen und auf Anforderung der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25