BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Öffentliche Stellen müssen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten benennen, wobei auch eine gemeinsame Benennung für mehrere Stellen möglich ist. Die Auswahl muss auf Grundlage beruflicher Qualifikation und Fachwissen im Datenschutzrecht erfolgen. Die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25