BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Jede betroffene Person kann sich mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn sie sich bei der Datenverarbeitung zu Strafverfolgungszwecken in ihren Rechten verletzt sieht. Die Beschwerdemöglichkeit erstreckt sich nicht auf die justizielle Tätigkeit von Gerichten. Bei Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen EU-Mitgliedstaat wird die Beschwerde weitergeleitet.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25