BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Sie ist nur zulässig zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Es bestehen Pflichten zur Kennzeichnung, zweckgebundenen Speicherung und rechtzeitigen Löschung der Aufnahmen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25